BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 15 Anzeigepflichtige Vorhaben
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 15
DasAnzeigeverfahren der NÖ Bauordnung 1996 wird grundsätzlich, jedoch mit einigen Modifizierungen v.a. auch das Verfahren betreffend (insbesondere auch im Hinblick auf die einzuhaltenden Fristen und den ausdrücklichen Ausschluss einer verspäteten Untersagung) übernommen. Auch hier wurden die Tatbestände überarbeitet, ergänzt und erfolgten Klarstellungen, wo es in der Praxis zu Fehlentwicklungen kam (z.B. Folientunnels, die ursprünglich zwar nur für gärtnerische Zwecke gedacht waren, idF jedoch entgegen der Intention des Gesetzgebers auch für andere gebäudeähnliche Zwecke – wie Ställe, Garagen – Verwendung fanden).
Z. 1: Das Anzeigeverfahren, das bisher nur für Gerätehütten und Gewächshäuser möglich war, soll auf weitere – in den Auswirkungen ähnliche – Bauwerke (z.B. Flugdächer) ausgedehnt werden.
[Anmerkung: gilt nicht mehr; s nunmehr § 17 Z 8 NÖ BO 2014]
Z. 3: Es kann sich dabei nur um solche Stellplätze handeln, die bereits ordnungsgemäß errichtet worden sind. Die Abänderung oder ersatzlose Auflassung dieser Pflichtstellplätze ist nur unter Einhaltung der Vorgaben des § 63 zulässig, wenn z.B. Pflichtstellplätze...