BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 41 Umlegungsplan
MB LGBl 2016/63
Die Erstellung des Umlegungsplans erfordert neben Beiziehung des Ortsplaners im Regelfall auch die Befassung eines Zivilingenieurs für Vermessungswesen sowie Sachverständige aus dem Bereich der Grundstücksbewertung. Bei der Neuverteilung ist vom Grundsatz auszugehen, möglichst gleichwertige Grundstücke zuzuteilen und sollen nur in jenen Fällen, wo dies nicht möglich ist, Geldabfindungen zuerkannt werden.
Anmerkungen
0) IdF der 1. Nov zum NÖ ROG 2014, LGBl 2016/63. Statt „Berücksichtung“ muss es „Berücksichtigung“ heißen.
1) Die Gemeinde hat den Umlegungsplan erst nach Einleitung des Umlegungsverfahrens durch V der LReg zu erstellen, wenn klar ist, welche Grundstücke in die Umlegung einbezogen werden. Da sie der LReg den Umlegungsplan vorlegen muss, ist sie wohl Antragstellerin im Verfahren zur Erlassung des Umlegungsbescheides und hat als solche in diesem Verfahren Parteistellung (§ 43 Abs 2 Satz 2). Der Umlegungsplan muss nicht nur eine Plandarstellung, sondern darüber hinaus auch Aufstellungen über die einbezogenen Grundstücke samt Berechnungen, Geldleistungen und Geldabfindungen, einen Vorschlag für die Neuregelung der Rechte Dritter und den Beitr...