BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 38 Einleitung des Verfahrens
MB LGBl 2016/63
Die konkrete Festlegung der Antragslegitimation erfordert neben dem Willen der Gemeinde zur Einleitung des Verfahrens auch eine breite Akzeptanz seitens der betroffenen Grundeigentümer, da nur so ein entsprechendes Ergebnis innerhalb eines überschaubaren Zeitrahmens erwartet werden kann. Die aufgelisteten Inhalte erfordern eine verstärkte Einbindung des zuständigen Ortsplaners, um auf der Ebene der Landesregierung eine zügige Prüfung der fachlichen Kriterien und letztlich eine Einleitung des Umlegungsverfahrens durch Verordnung zu ermöglichen. Die relativ frühzeitige Abhaltung einer Verhandlung unter Teilnahme aller Verfahrensparteien soll für den weiteren Verlauf des Umlegungsverfahrens eine möglichst ökonomische und auf die wesentlichen Fragestellungen konzentrierte Vorgangsweise gewährleisten.
Anmerkungen
0) IdF der 1. Nov zum NÖ ROG 2014, LGBl 2016/63.
1) Das Umlegungsverfahren wird von der LReg durch V eingeleitet, wenn eine „Anregung“ der Gemeinde vorliegt (§ 40 Abs 1 Z 2 spricht von einem „Antrag“). Eine entsprechende Willenserklärung durch die vertretungsbefugten Organe ist, wie sich aus Abs 8 Z 1 ergibt, eine zwingende Voraussetz...