BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 32 Regelung der Verkehrserschließung
Materialien zur NÖ BO 1996
MB 8200-0
Zu § 71
Bei der Regelung der Verkehrserschließung soll das Ziel der Leichtigkeit und Flüssigkeit des (motorisierten) Verkehrs durch das Ziel seiner umweltgerechten Abwicklung ersetzt werden. Ansonsten soll die Regelung der Verkehrserschließung aus der bisherigen Fassung übernommen werden.
MB 8200-3
Zu Abs 2 letzter Satz
§ 70 Abs. 6 2. Satz (neu) gilt nur, wenn es eine vordere Baufluchtlinie gibt, es kann aus dieser Bestimmung aber keine Verpflichtung abgeleitet werden, eine solche überhaupt festzulegen (siehe auch § 69 Abs 1).
Daher ist es notwendig, in den Fällen, in denen nur eine Straßenfluchtlinie festgelegt wird, diese so anzuordnen, daß Brandschutz und ausreichender Lichteinfall gewährleistet werden.
Dadurch wird aber nicht zwingend eine bestimmte Breite der Fahrbahn festgelegt.
Zu Abs 12
Grundsätzlich sollen alle Anrainer im gleichen Ausmaß zu Herstellung und Verbreiterung der Straße beitragen. Ohne zwingende Notwendigkeit soll es nicht dazu kommen, daß durch die erforderlichen Abtretungen für den Straßengrund überwiegend oder sogar ausschließlich die Anrainer auf einer bestimmten Seite belastet werden.