BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 29 Erlassung des Bebauungsplans
Anmerkungen
0) Die Regelungen des III. Abschnitts der NÖ BO 1996 über die Bebauungsplanung werden, was schon länger geplant war (vgl die Resolution des NÖ LT vom ), ins NÖ ROG übernommen. Sie bilden jetzt den IV. Abschnitt des NÖ ROG 2014. Die Flächenwidmungs- und Bebauungsplanung werden nun – wie in anderen Ländern – in einem einzigen Gesetz geregelt.
1) Die frühere Pflicht zur Erlassung von Bebauungsplänen ist schon durch die Nov 1981 zur NÖ BO 1976 beseitigt worden. Im Gegensatz zu anderen Bundesländern ist auch nicht vorgesehen, dass die Aufsichtsbeh bei Säumnis der Gemeinden durch Ersatzvornahme Bebauungspläne erlässt (Art 119a Abs 7 B-VG). Vgl jedoch die E 4 bis 6.
Die mehrfach novellierte Regelung des § 54 über Bauwerke im Baulandbereich ohne Bebauungsplan (früher: ungeregelter Baulandbereich) und die dazu ergangene Rsp des VwGH zeigen, dass die Gemeinden die Bedeutung der Bebauungspläne oft nicht richtig einschätzen und es vorziehen, Vorhaben im Einzelfall nach § 54 zu bewilligen, statt für ein größeres Gebiet Bebauungsvorschriften festzulegen. Die Erlassung von Bebauungsplänen könnte die Rechtssicherheit deutlich erhöhen.
2) Die Ergebnisse der Grundlagenforschung ...