BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 27 Entschädigung
Materialien zum NÖ ROG 1976
MB 8000-13
Zu Abs 1
Abgesehen von einer sprachlichen Verbesserung soll auch die entschädigungsfreie Rückwidmung jener Baulandflächen erreicht werden, die entweder noch nicht baureif im Sinne der NÖ Bauordnung 1996 waren, oder die keine natürliche Baulandeignung besessen haben, weil sie zB durch Hochwasser bedroht sind. (…) Die entschädigungsfreie Rückwidmung, insbesondere bei nachträglichem Bekanntwerden der fehlenden Baulandeignung, stellt danach zwar einen unter dem Gesichtspunkt des verfassungsrechtlich gewährleisteten Eigentumsschutzes gravierenden Eingriff dar, ist jedoch vor dem Hintergrund ständig steigender Schadenszahlungen durch die öffentliche Hand volkswirtschaftlich notwendig.
Zu Abs 2 lit b
Die bisherige Bestimmung hat die Gemeinden auch von sinnvollen Rückwidmungen abgehalten, weil aufgrund des zweideutigen Wortlautes Entschädigungsleistungen auf der Grundlage des Zeitwertes befürchtet wurden. In diesem Zusammenhang kann es jedoch nicht Aufgabe der Gemeinden sein, Spekulationsgewinne bei Immobilien, welche über der Steigerung des Verbraucherpreisindex liegen, mit öffentlichen Mitteln abzugelten. Die mit der 6. Novelle des NÖ...