BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 24 Erlassung des örtlichen Raumordnungsprogrammes
Materialien zum NÖ ROG 2014
MB LGBl 2015/3
Zu Abs 5
Um den genannten Nachbargemeinden, Interessensvertretungen etc. eine kurze Übersicht über die beabsichtigten Änderungen zu bieten, ist eine entsprechende Auflistung anzuschließen. Zur Verfahrenserleichterung sollte dies nach Möglichkeit elektronisch erfolgen.
Zu Abs 11 Z 1
Änderungen von überörtlichen Raumordnungsprogrammen werden erfahrungsgemäß in einem Zeitraum von drei bis fünf Jahren vorgenommen. Um überlange Wartezeiten zu vermeiden, sollen in jenen Fällen, in denen die Änderung einer solchen überörtlichen Planung zulässig ist, dies auch bereits durch eine entsprechende Begutachtung der Fachabteilungen des Landes dokumentiert ist und ein entsprechender Arbeitsauftrag zur Änderung des überörtlichen Raumordnungsprogrammes durch das zuständige Regierungsmitglied ergangen ist, Änderungen örtlicher Raumordnungsprogramme vorgezogen werden können.
Zu Abs 17
Die Praxis hat gezeigt, dass eine Hinterlegung von Ausfertigungen des örtlichen Raumordnungsprogrammes bei der zuständigen Bezirksverwaltungsbehörde und beim zuständigen Vermessungsamt nicht erforderlich ist.
Materialien zum NÖ ROG 19...