BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 22 Vorbehaltsflächen
Materialien zum NÖ ROG 1976
MB 8000-0
Zu § 20
Als Vorbehaltsflächen sollen in Flächenwidmungsplänen auch solche Grundstücke vorgesehen werden können, welche für öffentliche Einrichtungen nach Maßgabe der Entwicklung etwa erst in 10 bis 20 Jahren benötigt werden. Die bisherige Frist, das Grundstück binnen 2 Jahren zu erwerben, macht aber die Aufnahme als Vorbehaltsfläche hinfällig, zumal die Verwirklichung des Projektes innerhalb einer zehnjährigen Frist erfolgen muß, wodurch ein Grunderwerb mit größten Belastungen für die Gemeinde verbunden ist. Eine solche Lösung liegt auch nicht im Interesse der Grundeigentümer, die das Grundstück bis zur Verwirklichung des öffentlichen Projektes durch Jahre hindurch noch benützen möchten und auch könnten. In der novellierten Form wird die Zulässigkeit zur Einbringung des Enteignungsantrages an keine Frist gebunden, dafür erhält der Grundeigentümer einen Einlösungsanspruch, den er jederzeit geltend machen kann, sobald er sein Eigentum an der Vorbehaltsfläche aufgeben will. Damit wird der zeitliche Eingriff in das Eigentum hinausgeschoben und eine Belastung des Gemeindehaushaltes erst dann eintreten, bis die Finanzierung des P...