BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 19 Verkehrsflächen
Masterialien zum NÖ ROG 2014
Antrag LGBl 2017/35
Zu Abs 3
Es kommt häufig vor, dass Auf-(und Ab-)gänge von Tiefgaragen und anderen öffentlich genutzten unterirdischen Bauwerken in verkehrsberuhigten Plätzen, Wegen etc. ausmünden. Diese – den öffentlichen Verkehr nicht beeinträchtigenden – Nutzungen und die dafür erforderlichen Bauwerke sollen daher zulässig sein (§ 19 Abs. 3) und dient diese Bestimmung zudem der Erleichterung des Ausbaus des öffentlichen Verkehrsnetzes, von Abstelleinrichtungen für Kfz und Fahrrädern und der leichteren Nutzung von öffentlich zugänglichen unterirdischen Geschoßen wie z.B. Ausstellungsräumen.
Materialien zum NÖ ROG 1976
MB 8000-10
Zu § 18 (nun § 19)
Zwecks Vermeidung von Auslegungsschwierigkeiten soll klargestellt werden, dass der Begriff „Straße“ nach dem NÖ Landesstraßengesetz auszulegen ist.
Die Gliederung der Verkehrsflächen in Nutzungsarten soll klarstellen, daß die Errichtung von Tankstellen, Straßenmeistereien und Raststätten auf als Verkehrsflächen gewidmeten Flächen erlaubt ist, Straßenmeistereien und Raststätten aber nur außerhalb des baulich zusammenhängenden Siedlungsgebietes. Weiters soll die Zulässigkeit weiterer Baulichke...