BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 18 Gebiete für Handelseinrichtungen
Materialien zum NÖ ROG 2014
MB LGBl 2015/3
Zu Abs 1
Einem mehrfachen Wunsch aus der Begutachtung entsprechend, soll die Gemeinde die Möglichkeit der Beschränkung der Verkaufsflächen in Zentrumszonen mit der Widmung Bauland-Kerngebiet – Handelseinrichtungen erhalten, wenn dies die Bedachtnahme etwa auf Verkehrsprobleme wie die Erreichbarkeit der Handelsbetriebe oder das Stellplatzangebot erfordert.
Zu Abs 2
Die Differenzierung zwischen Bruttogeschoß- und Verkaufsfläche bei Handelsbetrieben hat im Zusammenhang mit den Bestimmungen für Betriebe, die den gesetzlichen Vorgaben nicht entsprechen, aber bewilligt waren, zu unsachlichen Ergebnissen geführt. Die Umstellung auf das System der Verkaufsfläche beseitigt dies und führt zu einer einfacheren Beurteilung der Zulässigkeit von Handelsbetrieben, insbesondere im Zusammenhang mit der neuen, ausführlichen Definition der Verkaufsfläche in § 1 Abs. 1 Z. 18 NÖ ROG. Die Limitierung mit 750 m2 entspricht dem bisherigen Limit von 1000 m2 Bruttogeschoßfläche.
Zu Abs 4
Auch bei Summierung der Flächen von Handelsbetrieben im Falle des Vorliegens einer Einheit im Sinne dieser Bestimmung wird im Sinne einer Vereinheitlich...