BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 12a Herstellung des Bezugsniveaus
Materialien zur Nov der NÖ BO 2014 LGBl 2017/50
Erl zu § 12a
Da die in einem Bebauungsplan oder einer Verordnung nach § 67 Abs. 4 festgelegte Höhenlage auch in der Praxis umgesetzt werden soll, ist auch eine entsprechende Verpflichtung – vergleichbar der Grundabtretung – in die NÖ BO 2014 aufzunehmen. Als Anlässe sollen jene Fälle heranzuziehen sein, wo ein Bezug zu der verordneten Höhenlage hergestellt werden kann (z.B. bei jedem Gebäude bzw. gebäudeähnlichen Bauwerk oder etwa bei einer Stützmauer).
Durch die Möglichkeit der Abböschung des Geländes zwischen herzustellendem Bezugsniveau und bestehendem Gelände auf Nachbargrundstücken, soll vermieden werden, dass zur Befestigung des neuen Geländes Bauwerke (z.B. Stützmauern) errichtet werden müssen, wenn bzw. solange auf den Nachbargrundstücken noch das ursprüngliche Gelände besteht. Dabei soll jedoch gewährleistet sein, dass beim Nachbargrundstück keine Verschlechterungen wie z.B. durch eine Vernässung eintreten.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2017/50.
§ 12a NÖ BO 2014 wurde mit der Nov LGBl 2017/50 nach § 12 NÖ BO 2014 neu eingefügt.
1) Zum Begriff Bezugsniveau s § 4 Z 11a NÖ BO 2014.
Hier wird geregelt, un...