BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 12 Grundabtretung für Verkehrsflächen
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 12
§ 12 (Grundabtretung für Verkehrsflächen)
Im Wesentlichen wurde die Regelung der bisherigen Bauordnungen speziell der NÖ Bauordnung 1996, beibehalten.
Abs. 1: Über die Gleichstellung der Landesstraßen mit den öffentlichen Verkehrsflächen in deren Definition in § 4 Z. 27 ist klargestellt, dass nicht nur entlang von Gemeinde-, sondern auch entlang von Landesstraßen (wenn diese der Erschließung von Baulandgrundstücken dienen) die Abtretungsverpflichtung ausgelöst werden kann. Aufgrund der Verpflichtung, die Grundflächen ins öffentliche Gut der Gemeinde zu übertragen (§ 12 Abs. 1), gilt jedoch Folgendes: Besteht eine Landesstraße und werden Grundflächen für Nebenanlagen zu dieser (z.B. Gehsteig, Parkflächen) benötigt, so stellt diese die Gemeinde her und sind diese Flächen einerseits als öffentliche Verkehrsflächen im Flächenwidmungsplan zu widmen (als Gemeindestraße), und andererseits ist dafür nach dieser Bestimmung abzutreten. Die Landesstraße (Fahrbahn) und die Gemeindestraße (Nebenanlagen wie Gehsteig, Radweg udgl.) verlaufen parallel.
Eine Klarstellung erfolgt auch für die bislang nicht zufriedenstellend...