BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 11 Bauplatz
Materialien zur NÖ BO 2014
Erl zu § 11
§ 11 (Bauplatz)
Der letzte Satz des Abs. 1 verstärkt nochmals die untrennbare die Verknüpfung der Bauplatzeigenschaft mit der Baulandwidmung.
Abs. 1 Z. 4: Einerseits soll – der schon ursprünglichen Intention des Gesetzgebers entsprechend – die bereits langjährige Baulandwidmung zum Ausdruck gebracht werden, andererseits sollen lediglich angezeigte oder anzeigefreie Gebäude – welche bei der Neuerrichtung keiner Bauplatzerklärung bedürften – keine Bauplatzeigenschaft ex lege bewirken.
Abs. 1 Z. 5: Der Katalog der ex lege als Bauplatz geltenden Grundstücke wird um jenen – nicht im Einflussbereich eines Grundeigentümers liegenden – Fall ergänzt, als auch dann, wenn ein Bauplatz nicht aufgrund der Initiative des Grundeigentümers (also aufgrund einer Teilung iSd § 10) in der Form verändert oder geteilt wird, sondern die Anlage einer Straße nach § 15 Liegenschaftsteilungsgesetz ursächlich ist, die dadurch neu entstehenden Grundstücke (mit jeweils eigenen Grundstücksnummern) als Bauplätze anzusehen sein sollen.
Abs. 2: Das Einfügen der Landesstraße ist notwendig als Klarstellung, da es sich bei einer in einem – von einer Gemeinde verordneten ...