BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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2.6.1. OIB-Richtlinie 6 idF der NÖ BTV 2014
Erl zu Anlage 6
Anlage 6 (OIB-Richtlinie 6 in der Fassung der NÖ BTV 2014)
Die OIB-Richtlinie 6 ist bisher bereits mit Ausnahmen in der NÖ GEEV 2008 für verbindlich erklärt, stellt also geltendes Recht dar. Zusätzlich werden nun Änderungen eingebaut, die auch in den OIB-Richtlinien in Zukunft beabsichtigt sind. Insgesamt wird zu den einzelnen Änderungen folgendes erläutert.
Streichung der Pkt. 0 und 1: Bei den ausgenommen Punkten 0 und 1 der OIB RL 6 handelt es sich um Definitionen bzw. um Ausnahmen von der Anwendung, welche in der NÖ Bauordnung 2014 und in der NÖ Bautechnikverordnung 2014 geregelt sind.
Änderungen in Pkt. 3.1: Die neue Vorgehensweise bei der Zuordnung von gemischt genutzten Gebäuden ist nun einheitlicher geregelt und lässt mehrere Möglichkeiten zu. Dies bringt eine einfachere Anwendung, ohne dass der Wärmeschutz dadurch verschlechtert wird.
Ausnahmen in den Pkt. 3.4.1 und 3.5.1: Diese verfolgen das Ziel, dringendst erforderliche energetische Sanierungen von Wohn- und Nichtwohngebäuden in bestimmten Fällen zu erleichtern bzw. nicht zu verunmöglichen. Die Praxis hat gezeigt, dass es mitunter eine nicht unerhebliche Anzahl an Gebäuden mit einem H...