BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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2.1.1. OIB-Richtlinie 1 idF der NÖ BTV 2014
Erl zu Anlage 1
Anlage 1 (OIB-Richtlinie 1 in der Fassung der NÖ BTV 2014)
Ausnahmen in Pkt. 2.3: Die Qualitätssicherungs- und die Überwachungsmaßnahmen sind im Anhang B der ÖNORM EN 1990 genau geregelt. Dort sind mehrere Möglichkeiten zur Erlangung der Zuverlässigkeit von Bauwerken enthalten. Aufgrund der Notwendigkeit der Anwendung dieser Norm bedarf es keiner weiteren landesrechtlichen Bestimmung.