BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 45 Schluss- und Übergangsbestimmungen
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 45
Der Termin des Inkrafttretens der NÖ Bautechnikverordnung 2014 – als Durchführungsverordnung zur NÖ Bauordnung 2014 – ist abgestimmt mit der NÖ Bauordnung 2014.
Anmerkungen
0) IdF der Nov LGBl 2016/25.
Mit der Nov LGBl 2016/25 wurde die Überschrift von „Schlussbestimmungen“ in „Schluss- und Übergangsbestimmungen“ geändert und Abs 3 angefügt.
1) Das Inkrafttretensdatum der NÖ BTV 2014 ist mit der NÖ BO 2014 abgestimmt; s Erl zu § 45 NÖ BTV 2014.
Judikatur (zur NÖ BTV 1997)
1) Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Übergangsbestimmung des § 45 Abs 3 NÖ BauTV 2014 zwischen verschiedenen Verfahren differenziert. Aus dem Wortlaut ist vielmehr zu entnehmen, dass aus der Sicht einer „Bautechnikverordnung“ alle Verfahren, für die die einschlägigen „bautechnischen“ Bestimmungen Relevanz haben, damit auch „Bauverfahren“ sind ().