BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 42 Prüfungen, Befunde
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 32 bis 42
Siehe oben Erl zum VI. Teil.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/4.
§ 42 NÖ BTV 2014 entspricht im Wesentlichen § 209 Abs 1 u Abs 2 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7); in Abs 1 Z 1 wurde der „Stand der Technik“ durch die „Regeln der Technik“ ersetzt.
1) S 13 Abs 3 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl 240/1991 idF BGBl 450/1994.
2) S auch § 13 Abs 4 der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, BGBl 240/1991 idF BGBl 450/1994.
3) Die Lagerbehälter und die mit ihnen in elektrisch leitender Verbindung stehenden Rohrleitungen und anderen Teile, die nicht kathodisch gegen Korrosion geschützt sind, müssen so geerdet sein, dass sie keine elektrische Spannung gegen Erde annehmen können, die zum Entstehen zündfähiger Funken führen könnte. Daher sind solche Anlagen nach elektrotechnischen Vorschriften auf ordnungsgemäße Ausführung, Sicherheit und Funktionsfähigkeit zu prüfen.