BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 33 Lagerung
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 32 bis 42
Siehe oben Erl zum VI. Teil.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/4.
§ 33 NÖ BTV 2014 entspricht weitestgehend § 201 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7); in Abs 1 wurde der Aufzählungspunkt „in notwendigen Verbindungen (Stiegen, Gänge)“ durch den Aufzählungspunkt „in Gängen und Stiegenhäusern“ ersetzt und Abs 2 wurde neu aufgenommen.
1) Die folgenden Verbote wurden aus § 65 Abs 1 V über brennbare Flüssigkeiten, BGBl 240/1991 idF BGBl 450/1994, übernommen.
2) Pufferräume sind nicht nur zum Durchgehen bestimmte, sondern auch für andere Zwecke verwendete Räume zwischen brand- oder explosionsgefährdeten Räumen u Gängen, Stiegenhäusern oder anderen Räumen, die als Fluchtwege in Betracht kommen.
3) Damit sind Brandschutzschleusen und Sicherheitsschleusen gemeint.
4) Ungeachtet der Gefahrenklasse ist nach § 14 Z 5 u § 15 Abs 1 Z 14 NÖ BO 2014 die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von weniger als 500 l (Gesamtmenge) bewilligungs- und anzeigefrei, zwischen 500 und <1000 l anzeigepflichtig. Im Falle eines Brandes oder einer Verunreinigung des Grundwassers durch ausgeflossenes Heizöl kann die Missachtung dieser Mengenbegrenzung schwerwiegende Folgen...