BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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Teil VI - Lagerung brennbarer Flüssigkeiten
Erl zu Teil VI
Dieser Abschnitt wird zum Großteil aus der NÖ Bautechnikverordnung 1997 übernommen. Aufgrund der CLP-Verordnung wurde die Verordnung brennbarer Flüssigkeiten, welche auch in Betriebsanlagenverfahren z.B. bei Tankstellen anzuwenden ist, angepasst. Im Sinne einer Vereinheitlichung werden in § 32 Abs. 3 die Gefahrenkategorien S. 814aus dieser Verordnung anstelle der bisherigen Gefahrenklassen übernommen. Da für die Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten der in § 34 genannten Gefahrenkategorien I – III keine technischen Vorgaben für deren Beurteilung bestehen bzw. diese bislang nicht dezidiert geregelt ist, müssen Maßnahmen (z.B. bautechnische Vorkehrungen, Schutzabstände, Brandmeldeanlagen) im Einzelfall festgelegt werden. Die Formulierung wird ebenfalls an die Verordnung brennbarer Flüssigkeiten angeglichen.