BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 25 Emissionsgrenzwerte
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 25 u 26
Diese Bestimmungen setzen die wesentlichen Teile des Artikels 14 der oben zitierten Vereinbarung gemäß Art. 15a BV-G um.
§ 25 verweist hinsichtlich der Aufstellung, der erstmaligen und der wiederkehrenden Prüfungen auf die Feuerungsanlagen-Verordnung.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/4.
1) § 25 NÖ BTV 2014 setzt Art 14 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken um. S Erl zu § 25 u 26 NÖ BTV 2014.
2) S die Feuerungsanlagen-Verordnung (BGBl II 1997/331 idF BGBl II 2011/312) sowie Erl zu § 25 NÖ BTV 2014.