BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 9 Nebengebäude, Bauwerke im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerke vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 7 bis 9
Bei der Errichtung von speziellen Bauwerken wie Bauwerken mit höchsten Sicherheitsanforderungen (z.B. Krankenhäuser), speziellen Bauten mit geringeren Sicherheitsanforderungen (z.B. Gerätehütten), künstlerisch oder kulturell wertvollen Bauwerken, Nebengebäuden, Bauwerken im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerken vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke ist es sinnvoll, wenn im Einzelfall vom starren Konzept der OIB-Richtlinien abgewichen werden darf.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/4.
§ 9 Abs 1 und Abs 2 NÖ BTV 2014 entsprechen im Wesentlichen § 116 Abs 1 und Abs 3 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7); § 9 Abs 3 NÖ BTV 2014 entspricht § 117 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7).
1) S Definition für Nebengebäude in § 4 Z 15 NÖ BO 2014.
2) S 20 NÖ ROG 2014 u Anm hiezu.
3) S 19 NÖ ROG 2014 u Anm hiezu (jetzt auch private).
4) S 23 Abs 7 NÖ BO 2014.
5) Mit dem Wort „Lage“ sind in diesem Zusammenhang Widmungsart sowie Bebauungsweise, -höhe u -dichte des vom Bauvorhaben betroffenen und der angrenzenden Grundstücke (meist Bauplätze), Abstände des geplanten oder vom Abänder...