BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 8 Erhaltungswürdige Bauwerke und Althausbauten
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 7 bis 9
Bei der Errichtung von speziellen Bauwerken wie Bauwerken mit höchsten Sicherheitsanforderungen (z.B. Krankenhäuser), speziellen Bauten mit geringeren Sicherheitsanforderungen (z.B. Gerätehütten), künstlerisch oder kulturell wertvollen Bauwerken, Nebengebäuden, Bauwerken im Grünland und auf Verkehrsflächen, Bauwerken vorübergehenden Bestandes und Kleinbauwerke ist es sinnvoll, wenn im Einzelfall vom starren Konzept der OIB-Richtlinien abgewichen werden darf.
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/4.
§ 8 NÖ BTV 2014 entspricht § 115 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7).
1) Der in Z 1 näher ausgeführte Begriff „erhaltungswürdige Bauwerke“ unterscheidet sich von dem in § 20 Abs 2 Z 4 NÖ ROG 2014 definierten („erhaltenswerte Gebäude im Grünland“) nicht nur hinsichtlich des Geltungsbereichs (die hier gemeinten Bauwerke stehen zum Großteil im Bauland), sondern auch hinsichtlich der Voraussetzungen der Erhaltungswürdigkeit (die meisten Gebäude sind weder künstlerisch noch kulturell, sondern nur wirtschaftlich erhaltungswürdig). Auch Ein- und Zweifamilienhäuser können künstlerisch wertvoll sein (zB Jugendstil-Villen).
2) Das ist jeweils ...