BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 3a Mitwirkung der Bundespolizei
Materialien zur Nov LGBl 2017/50 der NÖ BO 2014
§ 3a wurde auf Grund des Bauausschussberichtes in die NÖ BO 2014 aufgenommen. Die Begründung des Bauausschusses hierzu hat folgenden Wortlaut:
Bei der Erfüllung ihrer baupolizeilichen Aufgaben kommt es immer wieder vor, dass Baubehörden von den Grund- bzw. Bauwerkseigentümern daran gehindert werden, das Grundstück bzw. das Bauwerk zum Zweck einer gesetzlich vorgesehenen Überprüfung oder zur Nachschau, ob Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind bzw. aufgetragene Sicherungsmaßnahmen missachtet werden, zu betreten. Um den Baubehörden zur Durchsetzung notwendiger baupolizeilicher Maßnahmen in diesem Zusammenhang ein wirksames Mittel zur Hand zu geben, soll es künftig möglich sein, bei Bedarf Organe der Bundespolizei zur Unterstützung anzufordern. Da sich dieses Erfordernis auch bei der Einräumung einer Duldungsverpflichtung ergeben kann, wird dies mitberücksichtigt.
Anmerkungen
0) IdF der Nov LGBl 2017/50.
1) Zur wechselseitigen Hilfeleistungspflicht der Organe s Art 22 B-VG. Insoweit ein Landesgesetz bei der Vollziehung die Mitwirkung von Bundesorganen vorsieht, muss hierzu die Zustimmung der Bundesregierung eingeholt ...