BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 5 Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 5
Für diese Art von Gebäuden (z.B. Einfamilienhäuser) kann sich der Bauwerber von gewissen Bestimmungen ausnehmen lassen. Die Ausnahmen betreffen keine nutzungssicherheitsrelevanten Vorschriften sondern hauptsächlich Vorschriften bezüglich der Wohnqualität (Belichtung, Fußbodenniveau, Raumhöhe, Schallschutz).
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2015/4.
§ 5 NÖ BTV 2014 entspricht im Wesentlichen § 43 NÖ BTV 1997 (zuletzt LGBl 8200/7-7), wobei nunmehr von einem „Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen und nicht mehr als drei oberirdischen Geschoßen“ anstelle von einem „Einfamilienhaus“ oder einem „Zweifamlienhaus, bei dem der Bauwerber glaubhaft macht, zumindest eine der beiden Wohnungen für seine Wohnzwecke zu verwenden“, die Rede ist
1) Voraussetzung ist ein „ausdrückliches Verlangen“, also ein entsprechender Antrag des Bauwerbers.
2) Den Materialien zufolge handelt es sich um keine nutzungssicherheitsrelevanten Vorschriften, sondern hauptsächlich Vorschriften betreffend Wohnqualität. S Erl zu § 5 NÖ BTV 2014.
3) Aus § 43 Abs 2 NÖ BTV 2014 geht hervor, dass ein Gebäude mit nicht mehr als zwei Wohnungen außer Wohnräumen auch nicht zum Wohnen bestimmte, a...