BauR NÖ | Niederösterreichisches Baurecht
10. Aufl. 2018
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§ 1 Begriffsbestimmungen
Materialien zur NÖ BTV 2014 (Stammfassung)
Erl zu § 1
Abs. 1: Die Definitionen werden aus der NÖ GEEV 2008 übernommen, welche in die NÖ Bautechnikverordnung 2014 integriert wird.
Abs. 2: enthält alle Begriffsbestimmungen, die für den Abschnitt IV. (Heizungstechnik) erforderlich sind Die Begriffsbestimmungen entsprechen den in Artikel 2 der Vereinbarung gemäß Art. 15a BV-G bzw. den in der OIB-Richtlinie 6 festgelegten Definitionen.
Anmerkungen
0) IdF der Nov LGBl 2016/25.
Mit LGBl 2016/25 wurde Abs 1 neu gefasst und entfiel Abs 3.
1) § 1 NÖ BTV 2014 enthält ausgewählte bautechnische Begriffsbestimmungen.
Weitere Definitionen enthält auch die Anlage 7 – „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“ in der Fassung der NÖ BTV 2014.
S auch § 4 NÖ BO 2014 sowie insb die dortige Anm 1 und die dort genannten Paragraphen.
2) Vgl Anlage 7 zur NÖ BTV 2014 – „OIB-Richtlinien – Begriffsbestimmungen“ idF der NÖ BTV 2014, abgedruckt unter II.2.7.1.
3) Die Begriffsbestimmungen entsprechen im Wesentlichen Art 2 der Vereinbarung gem Art 15a B-VG über das Inverkehrbringen von Kleinfeuerungen und die Überprüfung von Feuerungsanlagen und Blockheizkraftwerken. Vgl auch „OIB-Richtlinie 6 – Energieeinsparung und Wärmeschutz“ idF de...