Umsatzsteuer für die betriebliche Praxis
3. Aufl. 2016
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S. XXXVIIHinweise zum Buch
Angewendetes Recht: In den Beispielen wird – aus Gründen der Praktikabilität – auch auf Vorgänge im Ausland österreichisches Recht angewendet. Dies dient nur der Darstellung, es wird damit aber keine Aussage über die tatsächliche steuerliche Behandlung im Ausland getroffen.
Soweit nichts anderes gesagt wird, sind die Angaben wie folgt zu verstehen:
Alle beteiligten Unternehmer
handeln im Rahmen ihres Unternehmens (iSd § 2 UStG),
fallen nicht unter die Sonderregelung für Kleinunternehmer (§ 6 Abs 1 Z 27 UStG),
sind Sollbesteuerer mit monatlicher UVA-Abgabepflicht.
Unter Betriebsstätten sind – soweit nichts anderes angegeben wird – solche zu verstehen, die sowohl die Voraussetzungen einer festen Niederlassung iSd EuGH-Judikatur als auch die des § 29 BAO erfüllen.
Soweit Unternehmer als ausländische Unternehmer bezeichnet werden (zB durch die Angabe eines Sitzes im Ausland), ist davon auszugehen, dass sie im Inland weder Wohnsitz (Sitz) noch einen gewöhnlichen Aufenthalt oder eine Betriebsstätte iSd EuGH-Rechtsprechung zur festen Niederlassung oder iSd § 29 BAO haben. Ausländische Unternehmer aus der EU treten – soweit nicht anders angegeben – immer unter der UID-Nr ihres Mitgliedstaates auf.
Wenn sich aus der Angabe ...