Personalverrechnung: eine Einführung 2020
28. Aufl. 2020
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S. 385
21.1. Aufbewahrungsfristen
Aufbewahrungsfristen sollen sicherstellen, dass die für die Beurteilung abgabenrechtlicher Pflichten und arbeitsrechtlicher Ansprüche erforderlichen Unterlagen zumindest so lange zur Verfügung stehen, als die zu Grunde liegenden Rechte und Pflichten noch nicht verjährt sind. Insofern besteht eine enge Verknüpfung zwischen Aufbewahrungsfristen und Verjährung.
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Aufbewahrungsfristen im Abgabenrecht | Aufbewahrungsfristen im Arbeitsrecht | ||
SV | LSt, DB zum FLAF, DZ | KommSt, Wr. DG-A | |
3 – 7 Jahre | 5 – 7 Jahre | 5 – 7 Jahre561 | max. 3 Jahre |
für das Dienstzeugnis 30 Jahre | |||
Diese Aufbewahrungsfristen gelten für alle in diese Bereiche fallenden Aufzeichnungen und Unterlagen. |
21.2. Meldepflichten
Der Dienstgeber hat nachstehende überblicksmäßig dargestellte Meldepflichten zu beachten. Zu den inhaltlichen Ausgestaltungen dieser Meldungen wird auf die jeweiligen Kapitel im Rahmen dieses Buches verwiesen.
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S. 386Pflichten | Fristen |
gegenüber der Österreichischen Gesundheitskasse | |
Anforderung Versicherungsnummer | spätestens zeitgleich mit der Erstattung einer Anmeldung (→ 5.2.) |
Anmeldung | vor Arbeitsantritt (→ 5.2.) |
Abmeldung | binnen 7 Tagen nach Ende der Pflichtversicherung (→ 17.4.2.) |
Änderungsmeldung (sofern nicht von der mBGM umf... |