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Prinz

Personalverrechnung: eine Einführung 2020

28. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4135-5

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Personalverrechnung: eine Einführung 2020 (28. Auflage)

S. 377

20.1. Allgemeines

Das EStG sieht vor, dass Freibeträge grundsätzlich im Zuge der Veranlagung beim Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.

Beispielhafte Darstellung des Veranlagungsverfahrens


Tabelle in neuem Fenster öffnen
2019
2020
2021
2022
ⒸⒹ

Das Wohnsitzfinanzamt führt im Kalenderjahr 2020 für das Kalenderjahr 2019 eine Veranlagung (→ 20.3.) durch. Im Zuge der Veranlagung finden geltend gemachte Freibeträge (→ 20.2.) Berücksichtigung.

Nach der Durchführung der Veranlagung für 2019 erhält der Arbeitnehmer

Ⓐ einen Einkommensteuerbescheid (Veranlagungsbescheid = Mitteilung über die Erledigung und über das Ergebnis der Veranlagung 2019),

Ⓑ ev. einen Vorauszahlungsbescheid (nur bei einer Pflichtveranlagung, → 20.3.2.) für das Kalenderjahr 2020 und Folgejahre,

Ⓒ ev. einen Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2021 (dieser enthält grundsätzlich jene Freibeträge, die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigt worden sind) und

Ⓓ ev. eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2021 (diese enthält die im Freibetragsbescheid angeführten Freibeträge).

20.2. Freibeträge

Zu den Steuerermäßigungen, die grundsätzlich auf Antrag (amtliches Formular L 1) des Arbeitnehmers in Form eines Freibetrags Berücksichtigung finden, gehören u....

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