Personalverrechnung: eine Einführung 2020
28. Aufl. 2020
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S. 377
20.1. Allgemeines
Das EStG sieht vor, dass Freibeträge grundsätzlich im Zuge der Veranlagung beim Wohnsitzfinanzamt geltend gemacht werden.
Beispielhafte Darstellung des Veranlagungsverfahrens
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2019 | 2020 | 2021 | 2022 |
↓ | ↓ | ↓ | |
Ⓐ | Ⓑ | ⒸⒹ |
Das Wohnsitzfinanzamt führt im Kalenderjahr 2020 für das Kalenderjahr 2019 eine Veranlagung (→ 20.3.) durch. Im Zuge der Veranlagung finden geltend gemachte Freibeträge (→ 20.2.) Berücksichtigung.
Nach der Durchführung der Veranlagung für 2019 erhält der Arbeitnehmer
Ⓐ einen Einkommensteuerbescheid (Veranlagungsbescheid = Mitteilung über die Erledigung und über das Ergebnis der Veranlagung 2019),
Ⓑ ev. einen Vorauszahlungsbescheid (nur bei einer Pflichtveranlagung, → 20.3.2.) für das Kalenderjahr 2020 und Folgejahre,
Ⓒ ev. einen Freibetragsbescheid für das Kalenderjahr 2021 (dieser enthält grundsätzlich jene Freibeträge, die bei der Veranlagung 2019 berücksichtigt worden sind) und
Ⓓ ev. eine Mitteilung zur Vorlage beim Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2021 (diese enthält die im Freibetragsbescheid angeführten Freibeträge).
20.2. Freibeträge
Zu den Steuerermäßigungen, die grundsätzlich auf Antrag (amtliches Formular L 1) des Arbeitnehmers in Form eines Freibetrags Berücksichtigung finden, gehören u....