Personalverrechnung: eine Einführung 2020
28. Aufl. 2020
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S. 155
11.1. Allgemeines
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Sonderzahlungen sind Bezüge, die dem Dienstnehmer | ||
● | in größeren Zeitabständen als den normalen Abrechnungszeiträumen (i. d. R. Jahr für Jahr) | |
● | oder auch nur einmalig | |
ausbezahlt werden. | ||
Beispiele dafür sind: | ||
● | die Urlaubsbeihilfe, | In diesem Abschnitt werden nur diese Sonderzahlungen behandelt. |
● | die Weihnachtsremuneration, | |
● | das Bilanzgeld, | |
● | die Jubiläumszuwendung (→ 12.3.), | |
● | die Urlaubsabgeltung (→ 14.2.10.), | |
● | die Abfertigung (→ 17.2.3.) | |
u. a. m. |
Die unterschiedlichen arbeits- und abgabenrechtlichen Bestimmungen machen es notwendig, dass in diesem Teil nur die zumindest jährlich wiederkehrenden Sonderzahlungen (Remunerationen) behandelt werden.
11.2. Arbeitsrechtliche Bestimmungen
11.2.1. Anspruch, Höhe und Fälligkeit
Anspruch, Höhe und Fälligkeit der Sonderzahlungen richten sich nach
Gesetzen,
Kollektivverträgen,
Mindestlohntarifen,
Betriebsvereinbarungen,
Einzeldienstverträgen oder nach
freiwilligen Regelungen.
Am häufigsten sind Sonderzahlungen in den Kollektivverträgen geregelt.
Die Urlaubsbeihilfe und die Weihnachtsremuneration betragen i. d. R. je einen Monatsgehalt oder Monatslohn pro Kalenderjahr.
S. 15611.2.2. Aliquotierung der Sonderzahlungen
Üblicherweise gebühren einem Dienstnehmer,
der kein ganzes Kalender...