SWK-Spezial: Die Umsatzsteuererklärung 2022
1. Aufl. 2023
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3. Allgemeines
Begriffsdefinitionen
Inland: Bundesgebiet Österreich (§ 1 Abs 2 UStG 1994)
Ausland: das Gebiet, das nicht Inland ist (§ 1 Abs 2 UStG 1994)
Gemeinschaftsgebiet/Binnenmarkt: Inland und die Gebiete der EU (inkl Nordirland) (§ 1 Abs 3 UStG 1994)
S. 18Drittland: das Gebiet, das nicht Gemeinschaftsgebiet ist (seit 2021 auch das Vereinigte Königreich außer Nordirland) (§ 1 Abs 3 UStG 1994)
EU-Ausland: Gebiete der Mitgliedstaaten der EU ohne Österreich
B2B: Leistungsbeziehung zwischen Unternehmern
B2C: Leistungsbeziehung zwischen Unternehmer und Nichtunternehmer
Im Umsatzsteuergesetz sind vier steuerbare Tatbestände normiert.
Der Umsatzsteuer unterliegen:
die Lieferungen und sonstigen Leistungen, die ein Unternehmer im Inland gegen Entgelt im RahmenseinesUnternehmens ausführt (§ 1 Abs 1 Z 1 UStG 1994),
der Eigenverbrauch im Inland (§ 1 Abs 1 Z 2 UStG 1994),
die Einfuhr von Gegenständen (§ 1 Abs 1 Z 3 UStG 1994),
der innergemeinschaftlicheErwerb im Inland gegen Entgelt (Art 1 Abs 1 UStG 1994).
Nicht der Umsatzsteuer unterliegen Umsätze, welche nicht unter die vier steuerbaren Tatbestände des § 1 UStG zu subsumieren sind.
Nicht steuerbar sind daher
Umsätze, deren Leistungsort nach UStG 1994 im Ausland liegt, und
Sachverhalte, bei denen kein Leistungsaustausch stattfindet (zB echter Schadenersatz, echte Subventionen, Zuschüsse, Förderungen).
Diese nicht steuerbaren Umsätze sind...