Reverse Charge und Auftraggeberhaftung in der Bauwirtschaft
1. Aufl. 2012
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S. 100Anhang 4 der UStR 2000 Unternehmer, die üblicherweise Bauleistungen erbringen
1. Allgemeines
Zur Beurteilung, ob ein Unternehmer üblicherweise Bauleistungen erbringt, kann der Abschnitt F „Bauwesen“ der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – (ÖNACE 1995), basierend auf der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, herausgegeben von der Statistik Austria, herangezogen werden (Internetadresse: http://www.statistik.at/oenace).
Unternehmer, die insbesondere die im Abschnitt F, Unterabschnitt FA, Abteilung 45, der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – (ÖNACE 1995) angeführten Tätigkeiten ausüben, sind als solche anzusehen, die üblicherweise Bauleistungen erbringen, wobei für die Beurteilung drei Abweichungen von der Liste zu beachten sind:
Die nach den Erläuterungen zu Punkt 45.21–01 ausgenommene „Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbstgefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton“, gehört zu den Tätigkeiten, die zur Annahme führen, dass der Unternehmer üblicherweise Bauleistungen erbringt.
Punkt 45.43-04 „Raumausstattung ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ und
Punkt 45.45-01 „Fassadenrein...