SWK-Spezial: Reverse Charge und Auftraggeberhaftung in der Bauwirtschaft
2. Aufl. 2023
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S. 139Anhang
UStR 2000 Anhang 4 – Unternehmen, die üblicherweise Bauleistungen erbringen
Allgemeines
Zur Beurteilung, ob ein Unternehmen üblicherweise Bauleistungen erbringt, kann der Abschnitt F „Bauwesen“ der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – (ÖNACE 1995), basierend auf der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom betreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, herausgegeben von der Statistik Austria, herangezogen werden (Internetadresse: http://www.statistik.at/oenace).
Unternehmen, die insbesondere die im Abschnitt F, Unterabschnitt FA, Abteilung 45, der Systematik der Wirtschaftstätigkeiten – (ÖNACE 1995) angeführten Tätigkeiten ausüben, sind als solche anzusehen, die üblicherweise Bauleistungen erbringen, wobei für die Beurteilung drei Abweichungen von der Liste zu beachten sind:
Die nach den Erläuterungen zu Punkt 45.21-01 ausgenommene „Errichtung vollständiger Fertigteilbauten aus selbstgefertigten Teilen, soweit nicht aus Beton“, gehört zu den Tätigkeiten, die zur Annahme führen, dass das Unternehmen üblicherweise Bauleistungen erbringt.
Punkt 45.43-04 „Raumausstattung ohne ausgeprägten Schwerpunkt“ gehört nicht zu den Täti...