SWK-Spezial Körperschaftsteuer 2014/15
1. Aufl. 2014
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9. Erhebung der Körperschaftsteuer
Die Körperschaftsteuer wird ebenso wie die Einkommensteuer laufend erhoben. Die Steuererhebung erfolgt grundsätzlich durch Veranlagung. Der Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der Gewinnermittlungszeitraum kann auch ein abweichendes Wirtschaftsjahr sein. Zu den Terminen 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. sind wie bei der Einkommensteuer Vorauszahlungen zu entrichten.
9.1. Was ist die Mindestkörperschaftsteuer (MiKö)?
Nach den allgemeinen Besteuerungsgrundsätzen fallen Ertragssteuern nur bei Vorliegen von Gewinnen sowie bei Vorliegen eines positiven Einkommens an, auf das dann der jeweilige Steuertarif angewendet wird. Unbeschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaften (Aktiengesellschaften, GmbHs und vergleichbare ausländische Kapitalgesellschaften mit Geschäftsleitung im Inland, wie zB Ltd) müssen Mindestvorauszahlungen entrichten. Im Rahmen der Veranlagung wird sodann – soweit ein Verlust oder ein niedriger Gewinn entsteht – eine Mindestkörperschaftsteuer in gleicher Höhe festgesetzt. Nach der Konzeption soll diese Mindestkörperschaftsteuer jedoch nicht endgültig „verloren“ sein, sondern nach Art einer Vorauszahlung auf die echte Körperschaft...