Gunter Mayr/Oliver Herzog/Hans Blasina/Michael Schwarzinger/Christoph Schlager

Körperschaftsteuer 2010

1. Aufl. 2010

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Körperschaftsteuer 2010 (1. Auflage)

S. 154

Wie bei natürlichen Personen dürfen gemäß § 8 Abs 4 auch bei Körperschaften bestimmte Aufwendungen, die nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören, als Sonderausgaben abgezogen werden.

4.1. Der Verlustvortrag (Verlustabzug) als wichtigste Sonderausgabe

Bei Körperschaften spielt vor allem der Verlustvortrag (Verlustabzug) eine wichtige Rolle. Ein Verlustausgleich im technischen Sinn ist – vor allem bei Kapitalgesellschaften – nicht denkbar. Entstandene Verluste können jedoch „vorgetragen“, dh in einem späteren Jahr bei der Einkommensermittlung abgezogen, werden.

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Verlustvortrag ist eine ordnungsmäßige Buchführung (Verluste, die innerhalb der der letzten drei Jahre entanden sind, dürfen aber auch von Körperschaften mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung abgezogen werden; für Anlaufverluste bis 2006 gilt eine Übergangsregelung).

Beachten Sie:

Eine ordnungsmäßige Buchführung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Verlust aus den Unterlagen der Höhe nach richtig ermittelt werden kann. Bloß formelle Buchführungsmängel berühren daher das Vortragsrecht nicht. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist eine ordnungsmäßige Buchführung auch dann gegeben, wenn ...

Körperschaftsteuer 2010

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