Körperschaftsteuer 2009
1. Aufl. 2009
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S. 1739. Beendigung der Körperschaft
Die laufende Besteuerung erfasst bei Körperschaften ebenso wie bei natürlichen Personen zumeist nicht den gesamten Vermögenszuwachs. Aufgrund des Ausweisverbotes für nicht realisierte Gewinne und für selbstgeschaffene Firmenwerte, überhöhter Abschreibungen und anderer Umstände bilden sich stille Reserven, die spätestens bei der Beendigung der Tätigkeit (Liquidation der Körperschaft) der Besteuerung unterzogen werden müssen. Wird eine Tätigkeit trotz Beendigung der Gesellschaft in anderer Form fortgeführt, so hat die Erfassung solcher stiller Reserven nach den Vorschriften des UmgrStG allerdings zunächst idR zu unterbleiben und wird damit in die Zukunft verlagert.
9.1. Die Liquidation
Beschließt die Kapitalgesellschaft ihre Liquidation (Abwicklung), so kommt es - wie bei Betrieben von natürlichen Personen nach § 24 EStG - zur Besteuerung eines „Aufgabe-(Veräußerungs-)Gewinns“, der hier als Abwicklungsgewinn bezeichnet wird. Während der Liquidation werden im Idealfall sämtliche Vermögenswerte veräußert, Forderungen eingetrieben und Verbindlichkeiten abgedeckt, sodass letztendlich die restlichen Barmittel an die Gesellschafter nach Maßgabe ihrer Beteiligung aufgeteilt werd...