Gunter Mayr/Oliver Herzog/Hans Blasina/Michael Schwarzinger

Körperschaftsteuer 2009

1. Aufl. 2009

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Körperschaftsteuer 2009 (1. Auflage)

S. 145

Wie bei natürlichen Personen dürfen gemäß § 8 Abs 4 auch bei Körperschaften bestimmte Aufwendungen, die nicht zu den Betriebsausgaben oder Werbungskosten gehören, als Sonderausgaben abgezogen werden.

4.1. Der Verlustvortrag (Verlustabzug) als wichtigste Sonderausgabe

Bei Körperschaften spielt vor allem der Verlustvortrag (Verlustabzug) eine wichtige Rolle. Ein Verlustausgleich im technischen Sinn ist – vor allem bei Kapitalgesellschaften – nicht denkbar. Entstandene Verluste können jedoch „vorgetragen“, dh in einem späteren Jahr bei der Einkommensermittlung abgezogen, werden.

Voraussetzungen

Voraussetzung für den Verlustvortrag ist eine ordnungsmäßige Buchführung (Anlaufverluste, das sind Verluste, die innerhalb der ersten drei Jahre ab der Betriebseröffnung entstehen, dürfen aber auch von Körperschaften mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung vorgetragen werden).

Beachten Sie:

Eine ordnungsmäßige Buchführung ist jedenfalls dann gegeben, wenn der Verlust aus den Unterlagen der Höhe nach richtig ermittelt werden kann. Bloß formelle Buchführungsmängel berühren daher das Vortragsrecht nicht. Nach der Rechtsprechung des VfGH ist eine ordnungsmäßige Buchführung auch dann gegeben, wenn vom Finanzamt ...

Körperschaftsteuer 2009

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