Gunter Mayr/Oliver Herzog/Hans Blasina/Michael Schwarzinger

Körperschaftsteuer 2009

1. Aufl. 2009

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Körperschaftsteuer 2009 (1. Auflage)

S. 40

2.1. Umfang der Steuerpflicht (§ 1)

Wie bei der Einkommensteuer ist zu unterscheiden zwischen

unbeschränkter (sämtliche Einkünfte umfassender) und

beschränkter (nur bestimmte Einkünfte umfassender) Steuerpflicht.

Beachten Sie:

Die beschränkte Steuerpflicht hat im Bereich der Körperschaftsteuer im Vergleich zur Einkommensteuer allerdings einen zweiten Begriffsinhalt, nämlich eine auf steuerabzugspflichtige Einkünfte (insbesondere auf Zinsen) beschränkte Steuerpflicht.

Unbeschränkt steuerpflichtig sind vor allem juristische Personen des privaten Rechts, wenn sie Sitz oder Geschäftsleitung im Inland haben. Der Ort der Geschäftsleitung muss mit dem Sitz der Körperschaft nicht übereinstimmen. Im Gegensatz zum Sitz der Körperschaft ist der Ort der Geschäftsleitung keinen rechtsgeschäftlichen Gestaltungen und Bestimmungen zugänglich. Der Ort der Geschäftsleitung ist dort, wo der für die Geschäftsführung maßgebende Wille gebildet wird, wo die unternehmenslenkenden Dispositionen getroffen werden (geschäftliche Oberleitung, § 27 Abs 2 BAO). Er wird sich für gewöhnlich dort befinden, wo sich die Büros des oder der leitenden Geschäftsführer befinden. Fehlen Büroräume, kann der Wohnsitz des leitenden Geschäftsfü...

Körperschaftsteuer 2009

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