SWK-Spezial Grunderwerbsteuer und Eintragungsgebühr neu
1. Aufl. 2015
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S. 68 Anhang IV: BMF zur GrESt-Novelle 2014, AÖF 2014/278
Info des BMF-010206/0101-VI/5/2014 gültig ab
Vorgangsweise bei verschiedenen Sachverhalten im Zusammenhang mit der Neufassung des Grunderwerbsteuergesetzes durch das Bundesgesetz BGBl. INr. 36/2014
1. GrESt-Bemessungsgrundlage
1.1. Gemeiner Wert
1.1.1. Haftung und Prüfpflichten des Parteienvertreters
Ist im Falle der Kaufvertragserrichtung und Selbstberechnung der Grunderwerbsteuer durch den Rechtsanwalt/Notar von einer Verpflichtung des Rechtsanwalts/Notars auszugehen, den Kaufpreis auf eine allfällige Diskrepanz zum gemeinen Wert des Grundstücks zu überprüfen? Wenn ja, in welcher Form hat diese Überprüfung zu erfolgen?
Lösung:
Die Pflichten des Parteienvertreters haben sich durch die Novellierung des GrEStG 1987 nicht geändert.
Der Parteienvertreter haftet gemäß § 13 Abs. 4 GrEStG 1987 nur für die Entrichtung der selbstberechneten Grunderwerbsteuer. Dabei handelt es sich um eine reine Abfuhrhaftung. Der Parteienvertreter haftet daher nicht für die Grunderwerbsteuer in objektiv richtiger Höhe, sondern nur für die Entrichtung der selbstberechneten Grunderwerbsteuer; er haftet daher nicht, wenn er die Grunderwerbsteuer unrichtig berechnet ha...