Fachlexikon Sozialversicherung
1. Aufl. 2013
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S. 409R
Rahmenfrist
Die Rahmenfrist ist ein bestimmter Zeitraum, in dem eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten vorliegen muss, damit die → Anwartschaft erfüllt ist. Das AlVG normiert, dass bei der erstmaligen Inanspruchnahme → Arbeitslosengeld dann gebührt, wenn der Arbeitslose innerhalb der letzten 24 Monate vor Geltendmachung des Anspruchs (Rahmenfrist) insgesamt 52 Wochen im Inland arbeitslosenversicherungspflichtig beschäftigt war. Bei jeder weiteren Inanspruchnahme müssen 28 Wochen arbeitslosenversicherungspflichtige Zeiten innerhalb von zwölf Monaten (Rahmenfrist) vorliegen.
Ergänzend enthält § 15 AlVG einen Katalog von Tatbeständen, die zu einer Verlängerung der gesetzlichen Rahmenfrist (24 bzw zwölf Monate) führen. Dabei wird die Rahmenfrist um die Zeiträume der tatbestandsbegründenden Sachverhalte entsprechend verlängert, sofern diese Tatbestände innerhalb der gesetzlichen Rahmenfrist liegen oder zumindest in diese hineinreichen. Die gesetzliche Rahmenfrist verlängert sich um höchstens fünf Jahre um Zeiträume, in denen der Arbeitslose im Inland
in einem arbeitslosenversicherungsfreien Dienstverhältnis gestanden ist,
arbeitssuchend gemeldet gewesen ist oder Sondernotstandshilfe bezogen ode...