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Graf-Schimek

Fachlexikon Sozialversicherung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3039-7

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Fachlexikon Sozialversicherung (1. Auflage)

S. 364O

Offene Gesellschafter

Bei der OG handelt es sich um eine Personengesellschaft, der mindestens zwei (offene) Gesellschafter angehören und die jeden erlaubten Zweck (auch freiberufliche und land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit) haben kann. Nach der Definition des UGB ist eine OG eine unter eigener Firma geführte Gesellschaft, bei der die Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden sind und bei keinem der Gesellschafter die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubern beschränkt ist. Jeder offene Gesellschafter haftet somit unbeschränkt.

Offene Gesellschafter können nach dem GSVG aufgrund von zwei verschiedenen Tatbeständen in die Pflichtversicherung der Pensions- und Krankenversicherung einbezogen werden:

  • Ist die OG Mitglied einer Wirtschaftskammer, sind die Gesellschafter als → Gewerbetreibende in der Pensions- und Krankenversicherung nach dem GSVG pflichtversichert (§ 2 Abs 1 Z 2 GSVG). In der Unfallversicherung sind die Gesellschafter nach dem ASVG teilversichert (§ 8 Abs 1 Z 3 lit a ASVG). Die Pflichtversicherung tritt für einen Gesellschafter unabhängig vom Gewinn oder Verlust der Gesellschaft ein und auch unabhängig davon, ob der Gesellschafter in seinem persönlichen Einkommensteuerbescheid einen Gewinn oder Verlust ausweist. Die ...

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