Fachlexikon Sozialversicherung
1. Aufl. 2013
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S. 331M
Mahlzeiten
Freie oder verbilligte Mahlzeiten, die der Dienstgeber an nicht in seinem Haushalt aufgenommene Dienstnehmer zur Verköstigung am Arbeitsplatz freiwillig gewährt, sind gem § 49 Abs 3 Z 12 ASVG beitragsfreies Entgelt und daher nicht sozialversicherungspflichtig.
Bei einer nur einmal jährlich gezahlten Zuwendung kann nicht angenommen werden, dass damit eine Verbilligung der täglichen Mahlzeiten bezweckt ist. Bezahlt ein Dienstgeber einmal im Jahr einen „Werksküchenzuschuss“, kann diese Zuwendung nicht im Sinne des § 49 ASVG als beitragsfrei behandelt werden, auch dann nicht, wenn die Zuwendung anstelle der sonst gewährten freien oder verbilligten Mahlzeit gegeben wird.
Gewährt ein Gastwirt freie oder verbilligte Mahlzeiten an seine Dienstnehmer, sind sie nicht als Sachbezüge beitragspflichtig!
Essens-Zuschüsse, die der Dienstnehmer direkt bar erhält, sind lohnsteuer- und sozialversicherungsbeitragspflichtig, auch dann, wenn sie freiwillig gewährt werden.
Die Bewertung einer Zuwendung als Zuschuss zur Verbilligung von Mahlzeiten setzt begriffsnotwendig voraus, dass dem Dienstnehmer einerseits durch die Einnahme von Mahlzeiten am Betriebsort unmittelbare Auslagen erwachsen und andererseits die Zuwendungen ta...