Fachlexikon Sozialversicherung
1. Aufl. 2013
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S. 316L
Landarbeiter
Land- und Forstarbeiter sind gemäß § 1 LAG Personen, die vertragsmäßig Dienstleistungen in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft gegen Entgelt verrichten, gleichgültig, ob sie in die Hausgemeinschaft des Dienstgebers aufgenommen sind oder nicht. Als Landarbeiter sind ferner Personen anzusehen, die Dienste für die Hauswirtschaft des Dienstgebers oder für Mitglieder des Hausstandes verrichten, wenn sie auch Dienste für den land- und forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz fallen. Liegen die Voraussetzungen des § 4 Abs 2 ASVG vor, sind Landarbeiter sozialversicherungsrechtlich als Dienstnehmer zu versichern.
Eine Tätigkeit im Rahmen der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe schließt eine Pflichtversicherung als freie Dienstnehmer iSd § 4 Abs 4 ASVG aus.
Für Dienstnehmer, deren Beschäftigungsverhältnis dem LAG unterliegt, besteht in der Krankenversicherung ein Beitragssatz von 7,05%, wobei der Versichertenanteil 3,52% und der Dienstgeberanteil 3,53% beträgt (§ 51 Abs 1 Z 1 lit c in Verbindung mit Abs 3 Z 1 lit c ASVG). Dazu kommt nach § 51b ASVG ein → Zusatzbeitrag in der Krankenversicherung von zusammen 0,5%, der je zur Hälfte auf Dienstgeber und Dienstnehmer aufzuteilen ist und ein → Ergänzungsbeitrag nach § 51e ASVG im Umfang von 0,1%, der vom V...