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Graf-Schimek

Fachlexikon Sozialversicherung

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-3039-7

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Fachlexikon Sozialversicherung (1. Auflage)

S. 265J

Jahresausgleich

Bei bestimmten Gruppen von Versicherten kann zum Zwecke einer gleichmäßigen Verteilung der zur Beitragspflicht herangezogenen Entgeltteile über die → Beitragszeiträume eines Kalenderjahres, in denen Versicherungspflicht bestanden hat, von Amts wegen ein Jahresausgleich bis zum 31. März des folgenden Kalenderjahres durchgeführt werden. Voraussetzung hiefür ist ein gemeinsamer Antrag der gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstnehmer und Dienstgeber und eine Feststellung des Hauptverbandes. Der Jahresausgleich wird ab Beginn des dem Antrag folgenden Kalenderjahres durchgeführt (§ 58a ASVG). Bisher wurde aber kein einziger Antrag an den Hauptverband gestellt. (ez)

Journalisten

Journalisten können sowohl freiberuflich als auch in einem → Dienstverhältnis tätig werden.

Freiberuflich tätige Journalisten sind sie in der Regel als → Neue Selbständige in die Pflichtversicherung nach dem GSVG einbezogen. Auch die ständigen freien Mitarbeiter sind als Neue Selbständige zu qualifizieren, da das Journalistengesetz für diese ein Dienstverhältnis explizit ausschließt. Weiters können Journalisten als echte oder als → freie Dienstnehmer beschäftigt werden.

Bei der Unterscheidung kommt es vor allem auf die Umstän...

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