Einführung in das Sozialrecht
2. Aufl. 2022
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S. 10212. Versorgung und Sozialhilfe
12.1. Versorgung
Im Bereich der Versorgung („Sozialentschädigungsrecht“) kommt dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung zu (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG). Versorgungsleistungen werden nicht durch Beiträge, sondern aus allgemeinen Steuermitteln finanziert.
Eine Versorgung ist
zur Belohnung für besondere Dienste (auslaufende Altersversorgung der Bundesbeamten nach dem Pensionsgesetz) oder
zur Entschädigung von Sonderopfern (zB Kriegs-, Heeres- und Verbrechensopfer, Impfschäden)
vorgesehen.
Leistungen als Entschädigung für Sonderopfer sind – im Gegensatz zur Pflegevorsorge (Pflegegeld) – nur für jene Gesundheitsschäden vorgesehen, die mit dem jeweiligen geschützten Bereich ursächlich verknüpft sind; es gilt das Prinzip der kausalen Leistungsgewährung (vgl Brodil/Windisch-Graetz 211).
12.2. Sozialhilfe
Die Sozialhilfe (Fürsorge) bildet das letzte soziale Netz. Sie unterscheidet sich von der SV und den Fällen der Versorgung durch zwei Merkmale, die Individualität und die Subsidiarität. Individuell bedeutet, dass die Gewährung von Leistungen von der konkreten Lebenssituation des Bedürftigen abhängt. Es findet also eine Bedarfsprüfung statt (Pfeil/Auer-Mayer 167). Subsidiär bedeu...