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Haslinger

Einführung in das Sozialrecht

2. Aufl. 2022

ISBN: 978-3-7073-4584-1

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Einführung in das Sozialrecht (2. Auflage)

S. 10212. Versorgung und Sozialhilfe

12.1. Versorgung

Im Bereich der Versorgung („Sozialentschädigungsrecht“) kommt dem Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung und Vollziehung zu (Art 10 Abs 1 Z 11 B-VG). Versorgungsleistungen werden nicht durch Beiträge, sondern aus allgemeinen Steuermitteln finanziert.

Eine Versorgung ist

  • zur Belohnung für besondere Dienste (auslaufende Altersversorgung der Bundesbeamten nach dem Pensionsgesetz) oder

  • zur Entschädigung vonSonderopfern (zB Kriegs-, Heeres- und Verbrechensopfer, Impfschäden)

vorgesehen.

Leistungen als Entschädigung für Sonderopfer sind – im Gegensatz zur Pflegevorsorge (Pflegegeld) – nur für jene Gesundheitsschäden vorgesehen, die mit dem jeweiligen geschützten Bereich ursächlich verknüpft sind; es gilt das Prinzip der kausalen Leistungsgewährung (vgl Brodil/Windisch-Graetz 211).

12.2. Sozialhilfe

Die Sozialhilfe (Fürsorge) bildet das letzte soziale Netz. Sie unterscheidet sich von der SV und den Fällen der Versorgung durch zwei Merkmale, die Individualität und die Subsidiarität. Individuell bedeutet, dass die Gewährung von Leistungen von der konkreten Lebenssituation des Bedürftigen abhängt. Es findet also eine Bedarfsprüfung statt (Pfeil/Auer-Mayer 167). Subsidiär bedeu...

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