Einführung in das Sozialrecht
2. Aufl. 2022
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S. 285. Krankenversicherung
5.1. Allgemeines
In der KV gilt das Finalitätsprinzip, welches vom eingetretenen Ereignis ausgeht, ohne (wie in der UV) nach der Unfallursache zu fragen.
In der KV sind folgende Versicherungsfälle und dazugehörige Leistungen vorgesehen (§§ 116 f ASVG):
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Versicherungsfall | Leistung |
Krankheit | Krankenbehandlung (ärztliche Hilfe, Heilmittel, Heilbehelfe), medizinische Hauskrankenpflege, Anstaltspflege |
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit | Krankengeld |
vorübergehende geminderte Arbeitsfähigkeit | Rehabilitationsgeld |
Wiedereingliederung nach langem Krankenstand | Wiedereingliederungsgeld |
Mutterschaft | ärztlicher Beistand, Hebammenbeistand, Heilmittel, Heilbehelfe, Anstaltspflege, Wochengeld |
Versicherungsfall ist ein bestimmtes Ereignis, bei dessen Eintritt eine bestimmte Leistung vorgesehen ist.
Nach der Art der Leistungen unterscheidet man Pflichtleistungen und freiwillige Leistungen (§ 121 ASVG).
Pflichtleistungen sind Leistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Sie werden als gesetzliche Mindestleistungen oder als satzungsmäßige Mehrleistungen (zB Verlängerung der Höchstdauer des Krankengeldanspruches auf bis zu 78 Wochen: § 139 Abs 2 ASVG) gewährt.
Freiwillige Leistungen sind Leistungen, die auf Grund des Gesetzes oder der...