Einführung in das Sozialrecht
2. Aufl. 2022
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S. 154. Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen
4.1. Versicherungswesen
4.1.1. Pflichtversicherung
Pflichtversicherung ist eine Versicherung, die unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eintritt (ex-lege-Versicherung).
Vollversicherung bedeutet eine Versicherung in sämtlichen Zweigen des jeweiligen Gesetzes. Teilversicherung liegt vor, wenn die Pflichtversicherung nur in einzelnen Zweigen besteht.
4.1.1.1. (Freie) Dienstnehmer
Die Pflichtversicherung richtet sich nach dem ASVG.
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Pflichtversicherte | KV | UV | PV |
Vollversicherte | |||
Dienstnehmer | ✓ | ✓ | ✓ |
freie Dienstnehmer | ✓ | ✓ | ✓ |
Lehrlinge | ✓ | ✓ | ✓ |
Teilversicherte | |||
ASVG-Pensionsbezieher | ✓ | ||
Rehabilitationsgeldbezieher | ✓ | ✓ | |
Kinderbetreuungsgeldbezieher | ✓ | ||
Arbeitslosengeldbezieher | ✓ | ✓ | |
Sozialhilfebezieher | ✓ | ||
geringfügig Beschäftigte | ✓ | ||
selbständig Erwerbstätige nach GSVG | ✓ | ||
Kindergartenkinder (im letzten Kindergartenjahr), Schüler, Studenten | ✓ | ||
Neue Vertragsbedienstete | ✓ | ||
Wochengeldbezieher | ✓ | ||
Krankengeldbezieher | ✓ | ||
Präsenz- und Zivildiener | ✓ | ||
Kindererziehungszeiten (erste 48 Kalendermonate nach der Geburt) | ✓ |
S. 16Dienstnehmer ist (§ 4 Abs 2 ASVG), wer in einem Verhältnis
persönlicher (Weisungsgebundenheit) und
wirtschaftlicher (fremde Produktionsmittel) Abhängigkeit
gegen Entgelt
beschäftigt wi...