Einführung in das Sozialrecht
2. Aufl. 2022
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S. 103. Verfahren
3.1. Verfahren vor den Versicherungsträgern
Beim SV-Träger ist jedes Verfahren ein Verwaltungsverfahren.
3.1.1. Leistungssachen
Leistungssachen sind (taxative Aufzählung in § 354 ASVG) Angelegenheiten betreffend
Bestand, Umfang oder Ruhen eines Anspruches auf eine Versicherungsleistung (ausgenommen: Versicherungs- oder Leistungszugehörigkeit, Versicherungs- oder Leistungszuständigkeit);
Feststellung der Verpflichtung zum Rückersatz zu Unrecht empfangener Leistungen;
Feststellung von Versicherungs- und Schwerarbeitszeiten in der PV außerhalb des Leistungsfeststellungsverfahrens;
Feststellung der Invalidität (Berufsunfähigkeit);
Feststellung der Kontoerstgutschrift sowie einer Ergänzungsgutschrift;
Feststellung des Rechtsanspruches auf berufliche Maßnahmen der Rehabilitation;
Streitigkeiten über Ersatzansprüche der Sozialhilfeträger.
Das Verfahren über die Gewährung von Leistungen wird über Antrag (in der UV auch von Amts wegen) beim zuständigen SV-Träger eingeleitet. Für das Verfahren gelten die Bestimmungen des AVG, sofern nicht § 360b ASVG Ausnahmen vorsieht.
Anträge auf Zuerkennung einer Invaliditätspension (Berufsunfähigkeitspension) sind zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung n...