Einführung in das Sozialrecht
1. Aufl. 2020
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S. 10313. Sozialhilfe und Versorgung
13.1. Sozialhilfe
Die Sozialhilfe (früher: Fürsorge) bildet das letzte soziale Netz. Es soll all jene auffangen, die ihren Lebensunterhalt nicht aus ihrem Erwerbseinkommen, ihren Ersparnissen, durch Leistungen der SV (zB bei Arbeitslosigkeit, Arbeitsunfähigkeit, im Alter) oder durch die Versorgung seitens unterhaltspflichtiger Angehöriger sichern können. Es gilt der Grundsatz der Subsidiarität (Nachrangigkeit), dh die Sozialhilfe wird nur gewährt, wenn und soweit andere Möglichkeiten zur Sicherung des Lebensbedarfs nicht bestehen (AK Wien, Sozialleistungen im Überblick 202022 S 392).
Dem Bund obliegt im Bereich Sozialhilfe („Armenwesen“) nur die Grundsatzgesetzgebung, die Erlassung von Ausführungsgesetzen und die Vollziehung sind Landessache (Art 12 Abs 1 Z 1 B-VG).
In Ausführung dieser Kompetenz hat der Bund das Sozialhilfe-Grundsatzgesetz (SH-GG) erlassen, welches am in Kraft getreten ist und die bisherige Bedarfsorientierte Mindestsicherung ersetzt.
Die Leistungen der Sozialhilfe sollen
zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs der Bezugsberechtigten beitragen,
integrationspolitische und fremdenpolizeiliche Ziele berücksi...