Einführung in das Sozialrecht
1. Aufl. 2020
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S. 9912. Internationales Sozialrecht
12.1. Territorialitätsprinzip
Im SV-Recht gilt das Territorialitätsprinzip (§§ 1, 3 ASVG). Unabhängig von der Staatsbürgerschaft unterliegen alle Personen der österreichischen Pflichtversicherung, welche im Inland unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind. Unselbständig Erwerbstätige gelten als im Inland beschäftigt, wenn ihr Beschäftigungsort im Inland gelegen ist (§ 3 Abs 1 ASVG).
§ 3 ASVG regelt zwei wichtige Ausnahmen vom Territorialitätsprinzip:
Dienstnehmer, deren Dienstgeber den Sitz in Österreich haben und die ins Ausland entsendet werden, gelten als im Inland beschäftigt, sofern ihre Beschäftigung im Ausland die Dauer von 5 Jahren nicht übersteigt (Ausstrahlungsprinzip nach § 3 Abs 2 ASVG). Es wird somit österreichisches SV-Recht trotz einer Tätigkeit im Ausland angewendet.
Umgekehrt unterliegen ausländische Dienstnehmer, die vom Ausland nach Österreich entsendet werden, ohne dass sie ihre Beschäftigung von einem im Inland gelegenen Wohnsitz ausüben, nicht dem österreichischen, sondern dem ausländischen SV-Recht (Einstrahlungsprinzip nach § 3 Abs 3 ASVG; vgl Drs, Arbeits- und Sozialrecht 431).
12.2. Europäisches Sozialrecht
Wichtigste Rechtsquelle ist die unmittelbar anwendbare VO 883/2004/EG (samt Durchführungs-VO 987/2009/EG). Die VO bezweckt nicht die Harmonisierung, sondern nur die