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Haslinger

Einführung in das Sozialrecht

1. Aufl. 2020

ISBN: 978-3-7073-4285-7

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Einführung in das Sozialrecht (1. Auflage)

S. 174. Melde-, Versicherungs- und Beitragswesen

4.1. Versicherungswesen

4.1.1. Pflichtversicherung

Pflichtversicherung ist eine Versicherung, die unabhängig von einer Willenserklärung des Versicherten bei Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzungen eintritt (Ex-lege-Versicherung).

Vollversicherung bedeutet eine Versicherung in sämtlichen Zweigen des jeweiligen Gesetzes. Teilversicherung liegt vor, wenn die Pflichtversicherung nur in einzelnen Zweigen besteht.

4.1.1.1. (Freie) Dienstnehmer

Die Pflichtversicherung richtet sich nach dem ASVG.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Pflichtversicherte
KV
UV
PV
Vollversicherte
Dienstnehmer
freie Dienstnehmer
Lehrlinge
Teilversicherte
ASVG-Pensionsbezieher
Rehabilitationsgeldbezieher
Kinderbetreuungsgeldbezieher
Arbeitslosengeldbezieher
Sozialhilfebezieher
geringfügig Beschäftigte
selbständig Erwerbstätige nach GSVG
Schüler, Studenten
Neue Vertragsbedienstete
Wochengeldbezieher
Krankengeldbezieher
Präsenz- und Zivildiener
Kindererziehungszeiten (erste 48 Kalendermonate nach der Geburt)

S. 18Dienstnehmer ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Als Dienstnehmer gilt weiters auch, wer nach dem Einkommensteuergesetz lohnsteuerpflichtig ist (§ 4 Abs 2 ASVG).

Freie Dienstnehmer sind Personen, die sich zur Erbringung von Dienstleistungen für einen Dienstgeber verpflichten, wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im Wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen (

Einführung in das Sozialrecht

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